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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma kleinDRUCK
- I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
- II. Preise
- III. Zahlung
- IV. Lieferung
- V. Eigentumsvorbehalt
- VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
- VII. Haftung
- VIII. Verjährung
- VIIII. Archivierung
- X Periodische Arbeiten
- XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte
- XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma klein Druck
I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
- Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von uns.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die
vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen
(z. B. per ISDN).
III. Zahlung
- Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind
vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,
wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die
auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu
zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und
Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“)
nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
- Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über
den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB
nur ausüben, wenn der Verzug vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine änderung der
Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein
weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch
frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im
Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger
vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-
/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei
der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur
unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten
Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter
entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen
würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und
nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit
an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und
behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt.
Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an
die Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der
Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche
ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches
ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der
Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder
schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem
Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder
durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens
des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder
nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VII. Haftung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht - bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem
Schaden, - bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur
auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden, - im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit des Auftraggebers, - bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
- Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und
VII.) verjähren in einem Jahr beginnend der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht,
soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat. IX. Handelsbrauch Im
kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten,
die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein
abweichender Auftrag erteilt wurde.
VIIII. Archivierung
- Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden
vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber
oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen.
X Periodische Arbeiten
- Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der
Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 03/2007
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